Mietpreisbremse: Infos & Tipps

Die Mietpreisbremse dient dazu, Mieter vor drastischen Preissprüngen der Miete in begehrten Wohnlagen zu schützen. Dort, wo das Wohnraumangebot knapp ist, sollen Vermieter die monatlich anfallenden Kosten für ihr Eigentum nicht willkürlich festlegen können. Die Mietpreisbremse gilt derzeit in zwölf von 16 Bundesländern, jedoch meist nicht flächendeckend.

Mietpreisbremse im Überblick

Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die Vermieter kennen sollten. Diese dürfen ihre Immobilien in den betroffenen Gebieten nicht zu einem beliebigen Preis an einen neuen Mieter vermieten. Stattdessen müssen sie sich an die Obergrenze halten, die durch die ortsübliche Vergleichsmiete vorgegeben wird. Maximal zehn Prozent über der Grenze darf die Miete liegen. Im Fokus stehen dabei die Kosten pro Quadratmeter.

Beispiel: Die ortsübliche Miete der Gemeinde liegt bei 9,00 Euro pro Quadratmeter. Der Mietzins für eine Wohnung im relevanten Gebiet darf 9,90 Euro pro Quadratmeter nicht überschreiten, sofern es sich um eine Neuvermietung handelt.

Die Mietpreisbremse soll verhindern, dass der ohnehin schon knappe Wohnraum nicht auch noch durch steigende Mieten – die von vielen Interessenten nicht gezahlt werden können – weiter reduziert wird.

Wo die Mietpreisbremse gilt

Insgesamt verfügen mehr als 400 Städte und Gemeinden deutschlandweit über eine Mietpreisbremse. Die meisten Bundesländer begrenzen sie auf bestimmte Orte, während sie zum Beispiel in Berlin und Hamburg flächendeckend gilt.

Schleswig-Holstein hat die Mietpreisbremse nach kurzer Anwendung wieder abgeschafft. Noch nie gab es sie in den Bundesländern Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Insgesamt soll die aktive Mietpreisbremse bis spätestens 2025 greifen. In diesem Zeitraum müssen Vermieter nicht nur auf den veranschlagten Mietzins achten, sondern auch ihre Mieter umfassender über die vorherige Vermietung informieren. So sind sie dazu verpflichtet, schriftlich über die bisher veranschlagte Miete Auskunft zu erteilen. Lag sie über der Mietpreisbremse, muss die jeweilige Ausnahme mitgeteilt werden.

Ausnahmen der Mietpreisbremse

Es gibt einige Ausnahmen bezüglich der Mietpreisbremse. So sind etwa Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 errichtet wurden, bei ihrer Erstvermietung ausgeschlossen. Allerdings ist auch hier der Vermieter in der Pflicht, den Mieter darüber zu informieren, dass es sich um die Erstvermietung der neuen Immobilie handelt und die Mietpreisbremse nicht gilt. Auch eine höhere Miete vor Einführung der Bremse kann einen erhöhten Preis rechtfertigen. Vor Abschluss des Mietvertrags muss der Mieter über den Sonderfall aufgeklärt werden.

By |2024-04-11T08:17:16+02:00Oktober 4th, 2022|Blog|Kommentare deaktiviert für Mietpreisbremse: Infos & Tipps

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